Multi-Risks
Der Baustein Betriebsschließung ist derzeit nicht versicherbar. Die anteilige Prämie wird bei der Dokumentierung in Abzug gebracht. Sobald eine Zeichnung wieder möglich ist, werden wir Sie kurzfristig informieren.
Entschädigungsgrenze Sachdeckung:
Die Entschädigungsgrenze der Sachwertedeckung übernimmt die Position der Versicherungssumme, daher sollte die gewählte Entschädigungsgrenze dem Neuwert der zu versichernden Sachen entsprechen im Schadenfall wird der tatsächliche Schaden bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze erstattet.
Eine eventuelle summenmäßige Unterversicherung hat daher kein Einfluss auf die Schadenregulierung. Das stellt für Sie als Makler und für Ihre Kunden ein hohes Maß an Sicherheit dar und hilft Ihnen Ihre Maklerhaftung zu minimieren.
Beispiel einer klassischen Unterversicherung bei Verwendung einer Versicherungssumme:
Bei Verwendung einer Entschädigungsgrenze würde der Schaden in voller Höhe bezahlt werden.
Deckungseinschlüsse der Grunddeckung (obligatorisch):
Betriebshaftpflicht - Deckungssummen 5 Mio € pauschal P/S/V -2-fach maximiert p.a. inkl. Mietsachschäden, Schlüsselschäden, Verwahrungsrisiko, Produkthaftpflicht, Abscheider, Öltank bis 10.000 l etc., Umwelt-HP 3 Mio € pauschal P/S/V, Umweltschaden 3 Mio € pauschal – jeweils 1-fach maximiert
Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Überspannung durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität, Nutzwärme, Implosion, Fahrzeuganprall, Rauch- oder Rußschäden -auch ohne Schadenfeuer, Überschalldruckwellen, Seng- und Schmorschäden bis 2.000 €, Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Verderb von Lebensmitteln in Kühlgeräten infolge Stromausfall bis 10.000 € sowie erweiterte Kühlgutschäden bis 1.500 € Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Forderungsmanagement
Elementar
Wartezeit ab Versicherungsbeginn OHNE Vorversicherung 4 Wochen
Selbstbehalt 1.000 €
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine: Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6.000.000 € begrenzt.
Die Versicherbarkeit wird vom Versicherer bzw. WIFO geprüft.
Unbenannte Gefahren
Selbstbehalt 10 %, mindestens 1.000 €
Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im Rahmen der Bausteine „Unbenannte Gefahren“ und „Ertragsausfallschäden infolge eines Sachschadens durch unbenannte Gefahren“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 4.000.000 € begrenzt.
Entschädigungsgrenze der Ertragsausfalldeckung
Die Ertragsausfalldeckung deckt den Betriebsunterbrechungsschaden nach einem versicherten Ereignis. Die Haftzeit des Versicherers beträgt 12 Monate.
Wir kalkulieren den betriebwirtschaftlichen Rohertrag mit mindestenes 70 % des gemeldeten Jahresnettoumsatzes. Im Schadenfall wird bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze unter Nachweis des tatsächlichen Ausfallschadens geleistet.
Sollte die Entschädigungsgrenze der Ertragsausfalldeckung nicht ausreichen, kann der Jahresnettoumsatz um einen Vorsorgebetrag entsprechend erhöht werden.
Tagesentschädigung der Betriebsschließungsversicherung
Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
b) die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
c) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
– wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
– wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
– wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts
oder
– als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
untersagt.
e) Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmennach § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.
Die Haftzeit beträgt maximal 30 Tage. Es gilt die im Angebot vereinbarte Tagesentschädigung unter Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens.
Zusätzlich gelten auch Warenschäden bis zu 30.000 EUR mitversichert.
Erhöhung der Biergartendeckung für die Positionen:
Diebstahl von Bewirtschaftungsmöbel für die Gefahr Einbruchdiebstahl
Zelte, Pavillons und Bewirtungsmöbel im Freien auf dem Versicherungsgrundstück für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel –SB für Sturmschäden 20% mind. 50 €
Gefahrenerhöhung
Befinden sich im Gebäude neben dem zu versichernden Betrieb Fabriken, Mühlen, Holzbearbeitungsbetriebe, Theater, Warenhäuser, Lager mit feuergefährlichen oder explosiblen Stoffen, Kunst- oder Schaumstoffen?